Urheberrechtsbeweis
Verfasst: Mo 21 Mai, 2012 14:41
Stellt euch mal vor, Ihr seid Urheber und keiner weiß das....Mit das Schwierigste im Urheberrecht ist der Nachweiß desselben. Wie zur Hölle soll das auch gehen, zu beweisen, dass man sich was ausgedacht hat.....?
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beweis der Urheberschaft erst dann nötig ist, wenn man Ansprüche aus seinem Recht herleiten will, etwa jemand anderen des "Abkupferns" bezichtigt oder auch wenn man Ansprüche abwehren muss. Dies findet stets im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung statt und da stehen allen Beteiligten die Beweismittel des Zivilprozesses zur Verfügung: Zeugen, Urkunden, Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung.
Dies gilt natürlich vor allem für gerichtliche Verfahren. Die wenigsten Urheberrechtsstreitigkeiten werden jedoch vor Gericht entschieden. Diese Prozesse sind lang und teuer (Beispiel: Der Streit um die Urheberrechte an Kraftwerks "Metall auf Metall" befindet sich nun im 11. Jahr!). Diese Problematik ist natürlich nicht neu und war auch den Gesetzgebern des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schon bekannt. Da das Urheberrechtsgesetz die Urheber schützem soll, wurde auch dieser Aspekt bedacht.
In § 10 UrhG ist eine gesetzliche Vermutung enthalte, die besagt: Wer "in der üblichen Art und Weise" auf einem "Originalvervielfältigungsstück" als Urheber benannt ist, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber. Das ist ziemlich cool. Hier wird nämlich gesagt: Wenn du auf deiner CD als Komponist dieses Songs drauf stehst, dann bist du es (erstmal) auch. Jetzt muss der Gegner beweisen, dass du es nicht bist.
Blöd natürlich, wenn der umgekehrte Fall eintritt:
Du hast eine Menge Lieder geschrieben, dich aber im Streit von deiner Band getrennt. Nach der Trennung erscheint ein CD-Album deiner Ex-Band, auf dem einige deiner Songs veröffentlicht wurden, ohne das du dazu vorher gefragt wurdest. Im Booklet und auf der Hülle steht jeweils: "Text und Musik: Band".
Tja, die Urheberrechtsvermutung spricht jetzt dafür, dass das so ist. Du musst jetzt beweisen, dass die Melodien von dir stammen. Schwierig. Vor allem in Nachhinein.
Besser man baut vor. In manchen Ländern gibt es zentrale Registrierungen für Urheber. Dann ist es einfach: wer sein Material als Urheber registriert, ist Urheber. In Deutschland gibt es sowas nicht. Auch die GEMA-Werkdatenbank ist nur ein Indiz aber kein Bewesi für Urheberschaft. Es gilt das sogenannte "Prioritätsprinzip", wer die älteren Rechte nachweisen kann, bekommt den Zuschlag. Eine erprobte Möglichkeit für den Nachweis nach dem Prioritätprinzip ist die Hinterlegung. Mann hinterlegt bei neutraler Stelle seine Aufnahme, Noten, etc. Dort wird der Eingang registriert und im Streitfalle kann man dann seine hinterlegten Werke hervorziehen und sagen: Tadaaaa, ich habe das schon 1978 komponiert.....
Weil die Unterstützung von Musikern und Bands das Grundanliegen von Metal Only e.V. und mir ist, bieten Metal Only e.V. und Metal-Anwalt ab sofort in Zusammenarbeit eine Hinterlegungsmöglichkeit an. Für die Details wendet euch bitte an Wolle oder mich, bald werden die Infos dazu auch auf unseren Webseiten verfügbar sein.
Cheers,
der Metal-Anwalt
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beweis der Urheberschaft erst dann nötig ist, wenn man Ansprüche aus seinem Recht herleiten will, etwa jemand anderen des "Abkupferns" bezichtigt oder auch wenn man Ansprüche abwehren muss. Dies findet stets im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung statt und da stehen allen Beteiligten die Beweismittel des Zivilprozesses zur Verfügung: Zeugen, Urkunden, Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung.
Dies gilt natürlich vor allem für gerichtliche Verfahren. Die wenigsten Urheberrechtsstreitigkeiten werden jedoch vor Gericht entschieden. Diese Prozesse sind lang und teuer (Beispiel: Der Streit um die Urheberrechte an Kraftwerks "Metall auf Metall" befindet sich nun im 11. Jahr!). Diese Problematik ist natürlich nicht neu und war auch den Gesetzgebern des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schon bekannt. Da das Urheberrechtsgesetz die Urheber schützem soll, wurde auch dieser Aspekt bedacht.
In § 10 UrhG ist eine gesetzliche Vermutung enthalte, die besagt: Wer "in der üblichen Art und Weise" auf einem "Originalvervielfältigungsstück" als Urheber benannt ist, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber. Das ist ziemlich cool. Hier wird nämlich gesagt: Wenn du auf deiner CD als Komponist dieses Songs drauf stehst, dann bist du es (erstmal) auch. Jetzt muss der Gegner beweisen, dass du es nicht bist.
Blöd natürlich, wenn der umgekehrte Fall eintritt:
Du hast eine Menge Lieder geschrieben, dich aber im Streit von deiner Band getrennt. Nach der Trennung erscheint ein CD-Album deiner Ex-Band, auf dem einige deiner Songs veröffentlicht wurden, ohne das du dazu vorher gefragt wurdest. Im Booklet und auf der Hülle steht jeweils: "Text und Musik: Band".
Tja, die Urheberrechtsvermutung spricht jetzt dafür, dass das so ist. Du musst jetzt beweisen, dass die Melodien von dir stammen. Schwierig. Vor allem in Nachhinein.
Besser man baut vor. In manchen Ländern gibt es zentrale Registrierungen für Urheber. Dann ist es einfach: wer sein Material als Urheber registriert, ist Urheber. In Deutschland gibt es sowas nicht. Auch die GEMA-Werkdatenbank ist nur ein Indiz aber kein Bewesi für Urheberschaft. Es gilt das sogenannte "Prioritätsprinzip", wer die älteren Rechte nachweisen kann, bekommt den Zuschlag. Eine erprobte Möglichkeit für den Nachweis nach dem Prioritätprinzip ist die Hinterlegung. Mann hinterlegt bei neutraler Stelle seine Aufnahme, Noten, etc. Dort wird der Eingang registriert und im Streitfalle kann man dann seine hinterlegten Werke hervorziehen und sagen: Tadaaaa, ich habe das schon 1978 komponiert.....
Weil die Unterstützung von Musikern und Bands das Grundanliegen von Metal Only e.V. und mir ist, bieten Metal Only e.V. und Metal-Anwalt ab sofort in Zusammenarbeit eine Hinterlegungsmöglichkeit an. Für die Details wendet euch bitte an Wolle oder mich, bald werden die Infos dazu auch auf unseren Webseiten verfügbar sein.
Cheers,
der Metal-Anwalt