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Tätowierungen

Verfasst: Do 03 Mai, 2012 12:55
von Metal-Anwalt
Heute mal ein Thema, dass mit Musik oder dem Musikerdasein direkt nichts zu tun hat, was aber den einen oder die andere durchaus betreffen dürfte: Tätowierungen!

Das AG (Amtsgericht) München hat mit Urteil vom 17.03.2011 - Az.: 213 C 917/11 Tätowierungen als Werkvertrag eingestuft. Was bedeutet das nun?

Grundsätzlich entstehen in der Interaktion von zwei oder mehr Personen im Alltag immer irgendwelche Vertragsverhältnisse. "Bringst du mir ein Bier mit?", ist ein Auftrag nach § 662 BGB. "Einen Döner bitte" führt in der Regel zu einem Kaufvertrag nach § 433 BGB.

Beauftragt man nun jemanden, gegen Bezahlung etwas zu tun, führt das meistens zu der Frage, ob ein Werk- oder ein Dienstvertrag vorliegt. Diese unterscheiden sich grundlegend. Ein Werkvertrag hat immer die Erstellung von irgendetwas zum Gegenstand, es kommt gerade auf den Erfolg an. Bei einem Dienstvertrag ist nur die Dienstleistung an sich geschuldet. Kompliziert? Ja, daher ein Beispiel:

Der klassische Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Hier wird nur die Arbeitsleistung geschuldet. Der klassiche Werkvertrag ist das Beauftragen eines Handwerkers, beispielsweise für eine Reparatur. Es kommt hier gerade darauf an, dass die Reparatur so ausgeführt wird, dass hinterher alles besser ist als vorher, also ein Erfolg eintritt.

Klarer? Zurück zu den Tattoos. Stellt der Auftrag an einen Tätowierer nun einen Werk- oder einen Dienstvertrag dar? Die Unterschiede in den Rechtsfolgen sind gravierend (sorry, kleines Wortspiel):

Handelt es sich um einen Dienstvertrag, schuldet der Tätowierer nur das Tätowieren. Sofern er das ausführt, ist der Vertrag erfüllt. Er haftet dann allenfalls für Pflichtverletzungen, etwa wenn er unsaubere Nadeln benutzt.

Handelt es sich hingegen um einen Werkvertrag, schuldet der Tätowierer auch den Erfolg. Das bedeutet umgangssprachlich: das Tattoo muss den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Der Tätowierer "haftet" nun für den Erfolg. So sieht es auch das AG München. Nun ist es aber im Werkvertragsrecht so, dass der Auftragnehmer (also der Tätowierer) zunächst einmal das Recht hat, nachzubessern bevor möglicherweise über Schadensersatz diskutiert werden kann. Das ist eine interessante Betrachtungsweise. Wer möchte nicht gerne den Tätowierer, der nach eigener Meinung das Bild verbockt hat, nochmal ranlassen....

Meines Erachtens eine rechtlich konsequente, aber wenig praxistaugliche Entscheidung. Weder für die Künstler, noch für die Kunden.