Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt grundsätzlich der Zahlungsnachweis. Wer in seiner Steuererklärung also mehrere Spenden mit dem Empfängernamen bis zu jeweils 200 Euro ordentlich auflistet, muss hierfür keine gesonderte Bescheinigung vorlegen. Akzeptiert werden Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen eines Kreditinstituts. Allerdings muss der steuerbegünstigte Zweck, die Angaben über die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft auf dem angegeben sein, was bei vorgedruckten Überweisungsformularen der Fall ist. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich um den Kontoauszug, eine gesonderte Bestätigung der Bank oder einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln.
Aus verwaltungsinternen Gründen verzichtet das Finanzamt generell auf die Vorlage von Spendennachweisen, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt und vom Steuerzahler eine Einzelaufstellung vorgelegt wird. Hierbei handelt es sich aber nur um eine rein innerdienstliche Maßnahme und begründet keine Rechte. Denn die 100-Euro-Grenze ist kein Pauschbetrag zur Berücksichtigung von Kleinspenden, der Finanzbeamte kann also im Einzelfall auf einen Nachweis bestehen.
Der Spendenabzug ist allerdings in der Höhe begrenzt. Je höher das Einkommen, umso mehr Spenden wirken sich steuerlich aus. Der Sonderausgabenabzug ist pro Jahr mit einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte festgelegt. Abzugsfähig sind sogar Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Zwecke, selbst wenn diese Vereine ihren Mitgliedern verbilligte Eintrittskarten oder Sonderveranstaltungen zugute kommen lassen.
SPENDE UND SPENDEBESCHEINIGUNG
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Re: SPENDE UND SPENDEBESCHEINIGUNG
Hier gibt es den Antrag auf Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag (Spendenbescheinigung).
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